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Rechtliche Pflichtangaben für Startende

Überblick zu Impressum, KI-Kennzeichnung, Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, Produktkennzeichnung, Jugendschutz, Verlosungen und Widerrufsrecht.

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14. September 2026

Wenn du ein Crowdfunding-Projekt startest, Inhalte veröffentlichst oder Dankeschöns anbietest, musst du unterschiedliche rechtliche Anforderungen beachten. Dazu gehören unter anderem Impressumspflichten, die Kennzeichnung bestimmter KI-Inhalte, konkrete und belegbare Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sowie Vorgaben zu Produkten, Jugendschutz, Versand und Widerruf. Die Verantwortung für deine Inhalte und Angebote liegt bei dir als Anbieter:in; die folgenden Hinweise geben eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.

Welche Angaben gehören in mein Projekt-Impressum?

Deine öffentlich zugängliche Projektseite braucht ein Impressum, damit erkennbar ist, wer für die veröffentlichten Inhalte verantwortlich ist.

Wenn du als Privatperson startest, wird zum Schutz deiner Privatsphäre kein öffentliches Impressum angezeigt.

Wenn eine Organisation das Projekt startet, werden folgende Angaben angezeigt:

  • Name der Organisation
  • Vor- und Nachname der verantwortlichen Person
  • Anschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Land
  • E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit
  • optional: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • optional: weitere Angaben in einem freien Eingabefeld

Ein Impressum ist auch bei Crowdfunding wichtig, weil du öffentlich Texte, Bilder, Videos und Updates veröffentlichst. Dabei können beispielsweise Persönlichkeits-, Urheber- oder Markenrechte berührt sein.

Wie kennzeichne ich KI-generierte oder wesentlich KI-veränderte Bilder?

Wenn du KI für dein Projekt einsetzt, kannst du für die transparente Kennzeichnung bestimmter Inhalte verantwortlich sein. Das betrifft insbesondere realistisch wirkende KI-Bilder oder wesentlich veränderte Bilder, die fälschlich wie eine authentische Aufnahme erscheinen können, beispielsweise:

  • eine vermeintlich echte Aufnahme eines Gebäudes, das noch nicht gebaut wurde
  • künstlich erzeugte Fotos angeblicher Projektbeteiligter oder betroffener Personen
  • Bilder einer Veranstaltung, die so nicht stattgefunden hat
  • manipulierte Aufnahmen realer Personen, Orte oder Ereignisse

Kennzeichne solche Bilder beim ersten Kontakt klar und sichtbar als „KI-generiert“ oder „KI-verändert“. Der Hinweis sollte direkt im Bild stehen und bei Zuschnitten, Vorschaubildern und mobiler Darstellung erkennbar bleiben. Als Tool kannst du z.b. https://label.marketing-ki.de/KI-Label-Studio nutzen. Wenn du einen ALT-Text angeben kannst, ergänze den Hinweis auch dort.

Regelmäßig nicht kennzeichnungspflichtig sind offensichtlich illustrative, abstrakte oder fantastische Darstellungen, die keinen Anspruch auf dokumentarische Echtheit vermitteln. Auch reine Standardbearbeitungen wie Schärfung, Rauschreduzierung, Belichtungs- oder Farbkorrekturen benötigen üblicherweise kein KI-Label.

Was muss ich bei Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen beachten?

Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen konkret, verständlich und belegbar sein. Vermeide pauschale Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“, wenn du nicht klar erklären und nachweisen kannst, worauf sich die Aussage bezieht.

Achte insbesondere auf folgende Punkte:

  • Beschreibe konkret, welche Eigenschaft oder Maßnahme die Aussage begründet.
  • Nenne den Geltungsbereich, beispielsweise Produkt, Verpackung, Herstellung oder Versand.
  • Halte geeignete Nachweise bereit und verwende nur Siegel oder Zertifizierungen, deren Kriterien und Prüfung nachvollziehbar sind.
  • Stelle zukünftige Umweltziele nicht wie bereits erreichte Ergebnisse dar.
  • Vermeide Klimaneutralitätsaussagen, die ausschließlich auf CO₂-Kompensation beruhen oder wesentliche Informationen zur Berechnung und Kompensation auslassen.
  • Begründe die Auswahl von Nachhaltigkeitszielen konkret und vermeide allgemeine Werbeaussagen.

Die verschärften europäischen Regeln gegen Greenwashing werden in Deutschland über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Prüfe deine Aussagen vor der Veröffentlichung sorgfältig.

Was muss ich beim Anbieten von Lebensmitteln angeben?

Wenn du Lebensmittel als Dankeschön verkaufst (z. B. Snacks, Getränke, Nahrungsergänzung), musst du je nach Produkt Pflichtangaben zur Kennzeichnung bereitstellen. So stellst du sicher, dass Unterstützer:innen vor dem Kauf gut informiert sind und du rechtssicher kommunizierst.

Welche Pflichtangaben sind typisch?

Seit dem 13. Dezember 2016 gelten EU-weit einheitliche Regeln zur Lebensmittel-Kennzeichnung. Je nach Produkt brauchst du unter anderem:

  • Produktbezeichnung (klar und verständlich; ggf. rechtlich vorgegebene Bezeichnung)
  • Zutatenliste (bei verpackten Lebensmitteln, i. d. R. absteigend nach Gewichtsanteil; inkl. Aromen/Farbstoffe)
  • Allergene (klar hervorgehoben)
  • Nettofüllmenge (g / ml / l)
  • Herkunftskennzeichnung (falls erforderlich; z. B. nach EU-Vorgaben)
  • Alkoholgehalt (falls alkoholhaltig)
  • Hinweis bei Koffein (z. B. „Nicht geeignet für Kinder, Schwangere oder Stillende“ – wenn relevant)
  • Nährwerttabelle (i. d. R. Pflicht; Ausnahmen möglich je nach Produktkategorie)

Wo kann ich diese Infos bei Startnext angeben?

Damit Unterstützer:innen die Infos vor dem Kauf sehen, kannst du die Pflichtangaben z. B. hier platzieren:

  • in der Dankeschön-Beschreibung
  • auf einem Dankeschön-Galeriebild (als gut lesbarer Text im Bild)
  • in den Galerie-Bildern in den Projektdetails
  • schriftlich in den Projekt-Details (z. B. als eigener Abschnitt „Lebensmittel-Infos / Inhaltsstoffe“)

Was sollte ich in der Praxis beachten?

  • Achte darauf, dass Angaben gut lesbar sind (auch mobil) und nicht nur „im Kleingedruckten“ auf Bildern versteckt sind.
  • Wenn du verschiedene Varianten hast (z. B. unterschiedliche Sorten), kennzeichne klar, welche Zutaten/Allergene zu welcher Variante gehören.

Je nach Produkt, beispielsweise bei Nahrungsergänzung, alkoholischen Getränken oder verderblicher Ware, können zusätzliche Anforderungen gelten.

Was muss ich beim Anbieten von Alkohol beachten?

Du kannst Alkohol grundsätzlich als Dankeschön anbieten, musst Verkauf und Versand aber jugendschutzkonform organisieren. In Deutschland gelten vereinfacht folgende Altersgrenzen:

  • ab 16 Jahren: beispielsweise Bier, Wein und Sekt
  • ab 18 Jahren: Spirituosen und spirituosenhaltige Getränke

Stelle sicher, dass das Dankeschön nur von Personen mit dem erforderlichen Mindestalter gewählt werden kann. Plane außerdem eine Altersprüfung bei der Zustellung ein, damit der Versanddienstleister das Dankeschön nur an eine entsprechend alte Person übergibt. Ein Beispiel ist die DHL Alterssichtprüfung.

Formuliere in der Dankeschön-Beschreibung klar, dass bei der Zustellung eine Altersprüfung erfolgt und eine Übergabe andernfalls nicht möglich ist.

Welche Angaben brauche ich für Medikamente?

Für jedes Medikament müssen gemäß § 10 Arzneimittelgesetz (AMG) und der Verordnung über die Pflichtangaben für Fernabsatzverträge folgende Informationen angegeben werden:

  • Name des Medikaments
  • Wirkstoffe und Zusammensetzung
  • Anwendungsgebiete, Dosierung und Nebenwirkungen
  • Hinweise zu Wechselwirkungen
  • Lagerungsbedingungen
  • Beipackzettel oder ein Link zum PDF-Dokument

Prüfe vor dem Angebot zusätzlich, ob das konkrete Produkt überhaupt über diesen Vertriebsweg angeboten und versendet werden darf.

Welche Angaben brauche ich für Kosmetikprodukte?

Wenn du Kosmetik als Dankeschön anbietest, brauchst du nach der EU-Kosmetikverordnung und weiteren gesetzlichen Vorgaben typischerweise folgende Angaben:

  • Produktname und Beschreibung
  • Verwendungszweck, beispielsweise „Haarserum zur Pflege von Haar und Kopfhaut“
  • Inhaltsstoffe nach INCI, der internationalen Bezeichnung kosmetischer Inhaltsstoffe
  • erforderliche Warnhinweise, beispielsweise „Nur äußerlich anwenden“
  • Nettofüllmenge, beispielsweise in Millilitern
  • Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs, wenn du das Produkt nicht selbst herstellst

Darf ich ein Dankeschön mit einer Verlosung (Gewinnspiel) verbinden?

Nein, nicht als entgeltliches Glücksspiel. Ein Glücksspiel kann vorliegen, wenn die Teilnahme über den Preis des Dankeschöns bezahlt wird und Gewinn oder Verlust allein oder überwiegend vom Zufall abhängen. Solche Glücksspiele benötigen in Deutschland grundsätzlich eine staatliche Zulassung.

Eine mögliche Ausnahme ist ein Dankeschön mit einem echten, angemessenen festen Gegenwert, zu dem eine Gewinnchance lediglich kostenlos hinzukommt. Der Preis darf also nicht für das Los erhöht werden und das Dankeschön muss auch ohne die Gewinnchance seinen Preis wert sein. Beispielsweise kann eine Person für 30 Euro ein reguläres Produkt im entsprechenden Wert erhalten und zusätzlich einmalig an einer Verlosung teilnehmen.

Dabei gelten folgende Bedingungen:

  • Die Gewinnchance kostet keinen Aufpreis.
  • Jede teilnehmende Person erhält höchstens eine Gewinnchance – unabhängig von Höhe und Anzahl der Unterstützungen.
  • Mehrfaches Unterstützen darf keine zusätzlichen Lose oder besseren Gewinnchancen bringen.
  • Die Verlosung darf nicht als „Losverkauf“ oder „Tombola“ beworben werden und nicht der hauptsächliche Kaufanreiz sein.
  • Dankeschöns ohne angemessenen festen Gegenwert dürfen nicht allein durch die Gewinnchance attraktiv werden.

Wir empfehlen die Gestaltung eines Gewinnspiels vor der Veröffentlichung rechtlich prüfen zu lassen – auch dann, wenn alle Unterstützer:innen unabhängig vom Unterstützungsbetrag dieselbe Gewinnchance erhalten.

Wenn bereits Unterstützungen über ein unzulässiges Dankeschön erfolgt sind, kann das Dankeschön verborgen oder entfernt werden. Bis zur Projektauszahlung können die betroffenen Unterstützungen storniert oder erstattet werden. Eine Umstellung auf einen festen Gegenwert mit kostenloser Gewinnchance muss gegenüber den betroffenen Unterstützer:innen klar kommuniziert werden.

Wann und wie informiere ich über das Widerrufsrecht?

Wenn du Produkte oder Dienstleistungen als Dankeschön anbietest, informiere Unterstützer:innen frühzeitig und schriftlich über ein gegebenenfalls bestehendes Widerrufsrecht, spätestens vor oder bei der Lieferung.

Zwei mögliche Wege sind:

  1. Sende die Informationen vor dem Versand per E-Mail, beispielsweise zusammen mit der Versandinformation.
  2. Lege die Informationen ausgedruckt dem Paket oder der Lieferung bei.

Die Information sollte enthalten:

  • Hinweis auf das Widerrufsrecht
  • geltende Frist, je nach Fall beispielsweise 14 Tage
  • Kontaktadresse oder E-Mail-Adresse für die Widerrufserklärung
  • gegebenenfalls ein Muster-Widerrufsformular

Ob und in welchem Umfang ein Widerrufsrecht gilt, hängt unter anderem davon ab, ob du als Unternehmer:in handelst und welche Art von Dankeschön du anbietest.

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