Nexa

Provisionsvertrag (rechtl. Einordnung)

Der Provisionsvertrag entsteht zwischen Starter:in und Ambassador, nicht mit Startnext. Allgemeine Hinweise zur möglichen Einordnung nach deutschem BGB; keine Rechtsberatung.

85 Aufrufe
14. Oktober 2026

Als Starter:in kannst du einem Ambassador eine Affiliate-Provision für vermittelte Unterstützungen deines Projekts anbieten. Der Provisionsvertrag entsteht zwischen dir und dem Ambassador, nicht mit Startnext. Dieser Artikel erklärt den Abschluss im Produkt und skizziert eine mögliche rechtliche Einordnung nach deutschem Recht.

💡
Geltungsbereich: Dies sind allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung und keine abschließende Bewertung eines konkreten Vertrags. Die Einordnung bezieht sich auf das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), ergänzend auf die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO). Andere Rechtsordnungen sowie steuer-, datenschutz- und sonstige rechtliche Fragen werden hier nicht bewertet. Die Darstellung ersetzt keine Prüfung des konkreten Angebots und seiner Bedingungen.

Wer schließt den Vertrag und wer zahlt?

Vertragsparteien sind ausschließlich Starter:in und Ambassador. Als Starter:in schuldest du die vereinbarte Provision, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Startnext stellt die Funktionen für Angebot, Annahme, Dokumentation und Berechnung bereit. Die Provisionszahlung organisierst und leistest du außerhalb von Startnext. Startnext ist nicht Vertragspartei des Provisionsvertrags. Gesonderte Verträge über die Plattformnutzung bleiben unberührt; aus der fehlenden Beteiligung am Provisionsvertrag folgt kein pauschaler Ausschluss eigener Pflichten von Startnext.

Wie kommt der Provisionsvertrag zustande?

Der Provisionsvertrag entsteht durch dein Provisionsangebot und die ausdrückliche Annahme des Ambassadors im Startnext-Prozess. Grundlage dieses Abschlussprozesses sind die Community-Bedingungen für Provisionsverträge. Die Bedingungen bilden den Rahmen; sie ersetzen Angebot und Annahme nicht und machen Startnext nicht zur Vertragspartei.

ThemaEinordnung nach deutschem BGBNormen
Angebot und AnnahmeDas Provisionsangebot ist ein Antrag auf Vertragsschluss. Die ausdrückliche Bestätigung des Ambassadors ist die Annahme.§ 145 BGB, § 147 BGB
AngebotsfristIm Produkt wählst du 24, 48 oder 72 Stunden oder sieben Tage. Eine festgelegte Annahmefrist begrenzt, wie lange das Angebot angenommen werden kann.§ 148 BGB
Annahme mit ÄnderungenEine Annahme unter Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Für die Abbildung in Startnext müssen geänderte Konditionen über ein entsprechendes Provisionsangebot im System vereinbart werden.§ 150 Abs. 2 BGB

Welche Rolle haben die Community-Bedingungen und individuelle Absprachen?

Das Angebot enthält die individuellen Provisionssätze. Ergänzend können die Community-Bedingungen in der vor Annahme zugänglich gemachten und wirksam einbezogenen Version gelten. Die Bedingungen ersetzen weder Angebot noch Annahme und machen Startnext nicht zur Vertragspartei.

Welche Anforderungen gelten, hängt auch von der Stellung der Vertragsparteien ab. Relevante Vorschriften sind § 305 BGB, § 307 BGB und § 310 BGB.

Individuelle Vertragsabreden haben nach § 305b BGB Vorrang vor AGB. Startnext verwendet die im System gespeicherten Konditionen. Eine außerhalb dieses Prozesses vereinbarte Abrede wird nicht im System berücksichtigt.

Welcher Vertragstyp kommt in Betracht und braucht ihr eine Unterschrift?

Für eine erfolgsabhängige Vergütung vermittelter Unterstützungen kommt eine Einordnung als Maklervertrag in Betracht. Die Affiliate-Provision knüpft dabei an eine durch Vermittlung zustande gekommene Unterstützung an; eine Tätigkeitspflicht des Ambassadors ist im beschriebenen Modell nicht vorgesehen. Die abschließende Einordnung hängt vom konkreten Vertragsinhalt ab. Anknüpfungspunkte sind § 652 BGB und die folgenden Vorschriften zum Maklervertrag sowie § 311 Abs. 1 BGB.

Ein zusätzlich unterschriebener Papiervertrag ist grundsätzlich nicht erforderlich, soweit keine besonderen Formvorschriften gelten (§ 125 BGB und § 126b BGB).

Ab wann und auf welcher Grundlage wird Provision berechnet?

Produktregeln und ihre mögliche rechtliche Einordnung sind zu unterscheiden. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf das beschriebene Startnext-Modell, nicht auf jeden Provisionsvertrag.

ThemaProduktregel und rechtlicher BezugNormen
Alles oder nichtsDer Provisionsanspruch setzt erfolgreiche Finanzierung voraus. Rechtlich kommt eine aufschiebende Bedingung in Betracht.§ 158 Abs. 1 BGB
FälligkeitRegulär zahlt die Starter:in nach Projektende und Eingang der Funding-Auszahlung, extern unabhängig von Startnext; in den Community-Bedingungen werden 30 Tage ab Eingang der Auszahlung genannt. § 271 BGB
Erhöhung der ProvisionssätzeIm Produkt können bestätigte Provisionssätze ausschließlich erhöht werden, und zwar in der Entwurfs-, Start- oder Finanzierungsphase. Eine Senkung unterstützt das Produkt nicht.§ 315 BGB
BeendigungIm beschriebenen Modell endet die Affiliate-Provision für neue Unterstützungen. Bereits entstandene Ansprüche bleiben bestehen. Ihre Voraussetzungen ergeben sich aus dem Provisionsvertrag und der rechtlichen Einordnung; § 652 BGB allein regelt nicht den gesamten Beendigungsprozess.§ 652 BGB

Dokumentation, Nachweis und Verjährung

Welchen Beweiswert hat der Aktivitätsverlauf?

Der Verlauf kann helfen, Angebot, Annahme, Konditionen, Änderungen und dokumentierte Zahlungen nachzuvollziehen. Er garantiert aber weder einen bestimmten Vertragsinhalt noch dessen Wirksamkeit.

Im Streitfall beurteilt das Gericht die Beweismittel. Nachvollziehbare Zeitstempel und gesicherte Aufzeichnungen können für den Beweiswert relevant sein; eine konkrete Manipulationssicherheit wird hier nicht bestätigt. Auch die Beweislast für behauptete Nebenabreden hängt vom Einzelfall ab. Relevante Vorschriften sind § 286 ZPO und § 371 ZPO.

Bewahrt tatsächliche Zahlungsnachweise und eigene individuelle Vereinbarungen gesondert auf.

Wie hängen Verjährung und Datenaufbewahrung zusammen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Ihr Beginn setzt grundsätzlich die Entstehung des Anspruchs und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen Umstände und der schuldenden Person voraus; grundsätzlich beginnt die Frist mit dem Schluss des betreffenden Jahres. Sonderregeln, Hemmung und Neubeginn sind gesondert zu prüfen (§ 199 BGB).

Verjährung und Datenaufbewahrung sind unterschiedliche Fragen. Aus der dreijährigen Verjährungsfrist folgt weder automatisch eine Aufbewahrungsdauer von drei Jahren nach Projektende noch die Zulässigkeit einer anschließenden Löschung.

War dieser Artikel hilfreich?