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Verpackung und Versand: Was gilt für Projekte aus Österreich?

Für österreichische Projekte ist der Versand innerhalb Österreichs der einfache Fall — Deutschland ist Ausland. EDM-Registrierung, Lizenzierung über ein Sammel- und Verwertungssystem, die Kleinabgeber-Regelung und was beim Versand in die EU dazukommt.

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7. September 2026
Stand: 19.08.2026. Ergänzung zum Hauptbeitrag „Was muss ich beim Verpacken und Versenden meiner Dankeschöns beachten?". Keine Rechtsberatung.

Einfach ist der Versand innerhalb Österreichs. Alles andere — auch Deutschland — ist der aufwendige Fall.

Verpackungsrechtlich zählt nicht, wo Startnext sitzt, sondern wo dein Paket landet.

Was muss ich tun, wenn ich innerhalb Österreichs verschicke?

Registrieren, lizenzieren, melden. Daran hat die PPWR am 12. August 2026 zunächst nichts geändert — Grundlage sind weiterhin das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und die Verpackungsverordnung 2014.

Im Einzelnen:

1. Registrieren. Einmalig im EDM-Portal des Umweltbundesamts: https://edm.gv.at — am einfachsten über das Unternehmensserviceportal.

2. Lizenzieren. Teilnahme an einem der genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme. Derzeit sind sechs Systeme genehmigt, koordiniert über die Verpackungskoordinierungsstelle (VKS). Das bekannteste ist die ARA: https://www.ara.at

3. Melden. Jährliche Mengenmeldung an dein System bzw. über das EDM.

Gibt es eine Erleichterung für kleine Mengen?

Kleinabgeber bis 1.500 kg Haushaltsverpackung pro Jahr können pauschal lizenzieren. Eine generelle Bagatellgrenze gibt es dagegen nicht. Die Pauschale dürfte für die meisten Crowdfunding-Projekte greifen — frag bei deinem gewählten System danach.

Was gilt für den Versandkarton?

Kaufst du einen neutralen, fertigen Karton mit integriertem Klebestreifen bei einem österreichischen Lieferanten, hat dieser die Lieferkette in Österreich eröffnet und die Verpackung bereits lizenziert. Dann entstehen dir dafür keine eigenen Pflichten.

Wichtig: Der Lieferant muss in Österreich die Lieferkette eröffnen. Ein Karton, den du bei einem deutschen Händler kaufst und in Österreich verschickst, ist für den österreichischen Markt nicht lizenziert.

Und wie überall: nichts hinzufügen, kein eigenes Logo, kein gebrauchter Karton.

Wie halte ich den Aufwand möglichst klein?

Prüfe schon bei der Planung deines Dankeschöns, welche Verpackungen wirklich nötig sind:

  • Bitte Produzenten und Druckereien um eine unverpackte Lieferung ohne Polybeutel, Schrumpffolie und Hangtags.
  • Nutze einen neuen, neutralen Fertigkarton mit integriertem Verschluss von einem österreichischen Lieferanten.
  • Füge kein Klebeband, Füllmaterial, Seidenpapier oder eigenes Logo hinzu. Ein gewöhnliches Versandetikett ist unproblematisch.
  • Lege Österreich möglichst als Liefergebiet fest. Biete Unterstützer:innen in Deutschland und anderen Ländern eine digitale Variante oder Abholung an.

Diese Maßnahmen können Pflichten reduzieren oder vermeiden.

Was gilt beim Versand nach Deutschland oder in andere EU-Länder?

Das betrifft auch Deutschland — für viele österreichische Projekte der größte Zielmarkt.

Sobald du direkt an eine Unterstützerin in Deutschland lieferst, wirst du dort zum Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Das bedeutet für Deutschland:

  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID (https://lucid.verpackungsregister.org/) — die musst du selbst vornehmen, das kann kein Bevollmächtigter für dich tun
  • Beteiligung an einem dualen System
  • Mengenmeldung
  • Ein Bevollmächtigter in Deutschland

Und dasselbe noch einmal für jedes weitere EU-Land. Es gibt keine Bagatellgrenze — ein Paket genügt.

Die Kosten liegen realistisch bei mehreren hundert Euro pro Land und Jahr, unabhängig von der Menge.

Empfehlung: Rechne diese Kosten vor dem Kampagnenstart durch, wenn du Unterstützung aus Deutschland erwartest. Für Unterstützer:innen außerhalb Österreichs ist eine digitale Variante des Dankeschöns die einfachste Alternative.

Was ist noch ungeklärt?

In Österreich mussten ausländische Versender schon vor der PPWR einen Bevollmächtigten benennen (§ 12b Abs. 2 AWG). Wie sich diese Bestimmung zur neuen Regelung in Art. 45 Abs. 3 PPWR verhält, wird vom Klimaschutzministerium und von der Wirtschaftskammer unterschiedlich beurteilt.

Ein eigenes Herstellerregister nach Art. 44 PPWR gibt es in Österreich derzeit nicht — es hängt an einer überfälligen EU-Durchführungsvorschrift. Mit einer verpflichtenden Umsetzung ist voraussichtlich frühestens 2028 zu rechnen.

Wenn dein Fall an dieser Frage hängt, wende dich an deine Wirtschaftskammer.

Wo bekomme ich Hilfe?

Für Fragen zu einzelnen Zielländern ist die WKO-Länderübersicht der richtige Einstieg. Bei konkreten Einzelfällen hilft deine Wirtschaftskammer weiter.


Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die Rechtslage ändert sich derzeit häufig. Bei konkreten Fragen wende dich an deine Wirtschaftskammer oder eine spezialisierte Kanzlei.

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